Der Kreisverband besitz eine Geshäfts- und Wahlordnung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier die Autonomie des Spandaus an den Landesverband abgegeben werden soll.
Eine Stimmrechtsverlegung muss dem Parteigesetz und der Bundessatzung entsprechen. Hier ist die Berliner Landessatzung rechtswidrig.
Die demokratische Willensbildung der Mitglieder eines Kreisverbandes ist das höchste Gut in einer Partei. Der gesetzgeber hat hier klare Vorgaben gestellt, um diese freie Willensbildung keiner Manipulation auszusetzen.
Von daher muss auch diese Satzung das Stimmrecht nach dem Wohnortprinzip thematisieren und Aufklärung über die Regularien bezüglich eines Stimmrechtswechsels beinhalten.
Kommentare