Gem. § 11 PartG leitet der Vorstand den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
Sollten die Beschlüsse der KMVV oder der Urwahl nun den Beschlüssen übergeordneter Organe zuwiderlaufen, wie es in der Vergangenheit unseres Kreisverbandes der Fall gewesen ist, wäre der Vorstand in einer Pattsituation. Er müsste entweder gegen die Satzung des Kreisverbandes verstoßen oder gegen die Bestimmungen der ihm übergeordneten Organe.
Darüber hinaus ist gem. § 15 (3) PartG bei Wahlen und Abstimmungen eine Bindung an die Beschlüsse anderer Organe unzulässig. Der Kreisvorstand allein ist rechtlich verantwortlich für seine Beschlüsse und Entscheidungen, muss diese rechtlich verantworten und sie notfalls gegenüber der Basis erklären, zur Not aber auch vertreten und durchsetzen können.
Davon unabhängig obliegt einem guten Kreisvorstand selbstverständlich die politische Pflicht, die Mitglieder des Kreisverbandes stets über die finanzielle und politische Lage des Kreisverbandes zu informieren, zu wesentlichen Entscheidungen Meinungsbilder einzuholen und sich nach bestem Wissen und Gewissen daran zu halten.
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Sebastian: