Veranstaltung: | KMVV zur Änderung der Satzung des KV Spandau |
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Antragsteller*in: | Detlev Böck |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.03.2017, 22:42 |
S12: Das Stimmrecht gilt nach Wohnortprinzip -Parteiengesetz §7
Antragstext
Das Urteil Landesschiedsgericht 19.06.2016 beschreibt wie nach §7PartG.ganz
überwiegend entnommen wird ,dass die Mitgliedschaft im Grundsatz in der
Gliederung zu erwerben und zu Führen ist,in deren Gebiet der Wohnsitz des
Mitglied liegt.So muß in der Satzung des KvSp deutlich das Stimmrecht mit
genannt werden.Antrag Stimmrecht:Das Stimmrecht gilt nach Wohnort der Mitglieder
,so ist dieses nur in dem einen Gebietsverband zu führen ,wo die Mitglieder
wohnen.Masseneintritte zur Wahlmanipulation sind nicht erlaubt.-PartG §7-
Begründung
Das Urteil des Landsschiedsgericht am 19.06.2016 beschreibt wie in der Wahl 7.02.2016 der jetzige Vorstand durch den Mitgliederbeitritt von 18 Mitglieder in ca. 2Monaten die Mehrheit zur Wahl bekam . Im Tatbestand des Urteils Seite 3 unten und Seite 4 oben sind die 18 Namen der schnellen neu Eintritte zu lesen. Der Gebietsverband Spandau braucht eine demokratische Legitime Strucktur wo Dialoge zu Wahlergebnisse führen.Mein Antrag soll dazu beitragen ,damit die demokratische Strucktur gesichert ist.Aufgrund dieser Wahlmanipulation (7.02.2016) wurde der §5 der Landessatzung als Rechtswidrig vom Landesschiedsgericht im gleichen Urteil 19.06.2016 erklärt .Die Berliner Landessatzung ist selber davon betroffen.
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